Kein Widerrufsrecht mehr für Heizölbestellungen

Mit einem Grundsatzurteil zum Widerrufsrecht für Heizölfernabsatzverträge im Jahr 2015 hat der BGH schwerwiegende Folgen für den nicht leitungsgebundenen Energiehandel besiegelt.

Nun wurde mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl) vom 17. August 2021 Klarheit geschaffen. Denn das damalige Urteil des höchsten Gerichtshofs Deutschlands bezog sich auf eine ältere, zum Kaufvertrag gültige Fassung des BGB. Kurzum:
Für Verträge, die für nicht leitungsgebundene Energieträger, wie Heizöl und Pellets, im Fernabsatzgeschäft geschlossen werden (z.B.: per Telefon oder Internet), besteht kein Widerrufsrecht mehr!

Grundlage für das Widerrufsrecht

Es war schon seit längerem ein Gesuch beim europäischen Gesetzgeber eine Ausnahme vom Widerrufsrecht für nicht leitungsgebundene Energieträger einzuführen. Mit Beschluss vom 27. November 2019 wurde durch das europäische Parlament die Verbraucher-Rechterichtlinie auch dahingehend angepasst, dass für nicht leitungsgebundene Energieträger kein Widerrufsrecht besteht.

Somit hatten die EU-Mitgliedstaaten den Auftrag diese Regelung entsprechend zu übernehmen. Umsetzungszeitraum hierfür ist bis zum 28. Mai 2022. Doch nun hat auch der deutsche Gesetzgeber klargestellt, dass eine entsprechende Regelung bereits geltendes Recht in Deutschland ist.

Die Grundlage hierfür bildet der §312g Abs. 2 Nr. 8 BGB. Hierin wird eindeutig angeführt, dass kein Widerrufsrecht bei Verträgen "[...]zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können[...]" besteht.

Somit hat der deutsche Gesetzgeber auch klargestellt, dass für Lieferungen von nicht leitungsgebundenen Energieträgern kein Widerrufsrecht besteht und dies bereits geltendes Recht in Deutschland ist.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Mit der aktuellen Gesetzgebung erfüllt die Bundesregierung die Anforderungen der EU Vorgaben, die durch das europäische Parlament an die Mitgliedstaaten gestellt wurden. Mit der Ausgabe des BGBl vom 17. August 2021 wurde zudem Klarheit geschaffen, dass die Ausnahme des Widerrufs für Fernabsatzverträge bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern bereits vom § 312g Abs. 2, Nr. 8 BGB abgedeckt ist.

"Da der Preis für derartige Lieferungen von Schwankungen auf den Energie- beziehungsweise Rohstoffmärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die während der Widerrufsfrist auftreten können, ist damit auch ohne Änderung des Regelungsteils klargestellt, dass in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB ausgeschlossen ist."

(vgl. Drucksache 19/27655, S. 19)

Damit ist das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bei Pellets sowie Heizöl ab sofort ausgeschlossen.

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